Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplans SO Freiflächenphotovoltaikanlage Arnetsried

Die Bekanntmachung mit Downloads zur Ansicht

BBP Photovoltaik Arnetsried

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "SO Freiflächenphotovoltaikanlage Arnetsried“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Marktgemeinderat des Markt Teisnach hat mit Beschluss vom 21.07.2022 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "SO Freiflächenphotovoltaikanlage Arnetsried“ in der Fassung vom 21.07.2022 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Mit dem Bebauungsplan soll ermöglicht werden, dass südlich der Bundesstraße 85 und der Ortschaft Arnetsried auf den Flurstücken 2066 und 2067/9 je der Gemarkung Teisnach eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden kann. Der Geltungsbereich des neuen Deckblattes hat eine Fläche von ca. 2,6 ha einschließlich der Ausgleichsflächen und der Eingrünung. Das Baufeld für die Freiflächenphotovoltaikanlage beträgt 19.243 m². Die mit Photovoltaikmodulen überstellte Fläche beträgt 18.736 m². Die Flächen grenzen direkt an die Bundesstraße 85 an. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplandeckblattes ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplanausschnitt, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

BBP Photovoltaik Arnetsried

Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus dem Lageplan M 1:1.000 mit den textlichen und planlichen Festsetzungen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie Umweltbelange sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Teisnach (Zimmer Nr. 7, Prälat-Mayer-Platz 5, 94244 Teisnach) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeine Dienstzeiten:
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch: 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und 4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Teisnach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Drucken