Alle Infos zur Führerschein Umtauschpflicht

Seit 18. März ist die dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Aufgrund dessen müssen die bisherigen Führerscheindokumente umgetauscht werden.

Führerscheinumtauschpflicht

Das Wichtigste in Kürze:       

- betroffen sind nur Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
- der „neue“ Führerschein ist nur noch 15 Jahre lang gültig; danach muss er erneut verlängert werden
- die Fahrerlaubnis an sich verfällt nicht; es muss lediglich das Dokument umgetauscht werden
- die Kosten belaufen sich derzeit auf 30,00 EUR inkl. Direktversand

Zum Umtausch benötigen Sie:

- ein biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm)
- den alten Führerschein
- Ihren Personalausweis
- bei Umzug seit der ersten Führerscheinausstellung eine Karteikartenabschrift der ursprünglichen Führerscheinstelle

Wie bei der Neuausstellung erfolgt auch der Umtausch bei der Führerscheinstelle im Landratsamt Regen.

Der Umtausch erfolgt gestaffelt bis 1998 nach Geburtsjahrgängen und ab 1999 nach dem Ausstellungsjahr. Hier eine tabellarische Übersicht, bis wann Ihr Führerschein umzutauschen ist:

Bei Papierführerscheinen  
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

Bei Kartenführerscheinen ausgestellt von 1999 – 18.01.2013  
Ausstellungsjahr des Führerscheins Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

 

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