1. Personalausweis:
Erstmals seit Einführung des Personalausweises im Scheckkartenformat vor zehn Jahren werden die Gebühren für die Erstellung des Ausweisdokuments durch die Bundesregierung angepasst. Personen ab 24 Jahren müssen ab 2021 Kosten von 37 Euro statt bisher 28,80 Euro einplanen. Dafür bleibt der Betrag bei Personen unter 24 Jahren stabil und die weiteren Gebührenregelungen (siehe Tabelle) fallen weg. Die Sonderregelung im Markt Teisnach, bei der die Erstausstellung des Personalausweises für Kinder kostenlos ist, bleibt auch weiterhin bestehen.
Über den Gesetzentwurf zur kompletten Digitalisierung des Passbildes wurde noch nicht entschieden. Ziel des Gesetzentwurfes soll es sein, die Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen so unbürokratisch und bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten, indem für die Beantragung lediglich ein Weg (zum Bürgeramt) erforderlich bleibt. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der Fotograf wie gewohnt das Lichtbild anfertigen und der Behörde elektronisch zum Abruf bereitstellen. Papierbasierte Passbilder sollen im Antragsprozess für Personalausweis und Reisepass spätestens zum 1. Mai 2025 entfallen, damit im Bürgeramt Qualitätseinbußen beim Einscannen vermieden werden. Bis zu dieser Entscheidung von Bundestag und Bundesrat ist von jedem Bürger noch selber ein papierbasiertes Lichtbild zur Antragstellung mitzubringen. Der Markt Teisnach testet aber bereits eine Schnittstelle, um mit einer eigenen Digitalkamera Passbilder vor Ort anfertigen zu können.
Außerdem soll ab 2021 auch das Abgeben der Fingerabdrücke bei der Beantragung des Personalausweises Pflicht werden. Bisher galt diese Pflicht nur für den Reisepass. Man speichert bei der Beantragung des Reisepasses seit 2007 die Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers auf dem Chip, so kann der Reisepass maschinell gelesen werden.
Alle Infos zum Personalausweis gibt es auf der offiziellen Seite www.personalausweisportal.de
2. Einführung der eID-Karte ab 01.01.2021
„eID-Karte“ ist die Abkürzung für „Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis.“ Es ist eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis.
Der „elektronische Identitätsnachweis“ wiederum ist ein Begriff aus dem Ausweisrecht: „Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.“ So formuliert es § 18 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Das bedeutet: Jeder, der einen Personalausweis besitzt, kann diese Funktion des Personalausweises benutzen und erhält einen PIN-Brief für die Nutzung der eID-Funktion.
Umgekehrt heißt dies allerdings auch: Wer keinen Personalausweis erhalten kann, kann diese Funktion auch nicht nutzen. Das schließt alle von der Nutzung dieser Funktion aus, die keine Deutschen sind. Denn nur Deutsche (ganz korrekt: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes) können einen Personalausweis erhalten (siehe dazu § 1 Abs. 4 Nr. 2 PAuswG).
An dieser Stelle setzt das eID-Karte-Gesetz an. Die eID-Karte sorgt dafür, dass bestimmte Personen, die keinen Personalausweis erhalten können, trotzdem die Funktion des elektronischen Identitätsausweises nutzen können.
Für die eID-Karte gelten die gleichen Gebührenregelungen wie beim Personalausweis. Die Karte wird nur auf Antrag eines EU-Bürgers ausgestellt, es erfolgt darüber keine Aufforderung zum Antrag oder Benachrichtigung bei Ablauf.
Ausstellung von Personalausweisen und eID-Karten: |
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bis 31.12.2020 |
ab 01.01.2021 |
Antragstellende Person ab 24 Jahren |
28,80 Euro (10 Jahre gültig) |
37,00 Euro (10 Jahre gültig) |
Antragstellende Person unter 24 Jahren |
22,80 Euro (6 Jahre gültig) |
22,80 Euro (6 Jahre gültig) |
Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige |
Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich |
Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich |
Vorläufiger Personalausweis |
10 Euro (höchstens 3 Monate gültig) |
10 Euro (höchstens 3 Monate gültig) |
Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes |
zusätzlich 13,00 Euro |
zusätzlich 13,00 Euro |
Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland |
zusätzlich 30,00 Euro |
zusätzlich 30,00 Euro |
Weitere Gebührenregelungen: |
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bis 31.12.2020 |
ab 01.01.2021 |
Erstmaliges Setzen der persönlichen, sechsstelligen PIN bei der Ausgabe oder nach Vollendung des 16.Lebensjahres |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion |
6 Euro |
gebührenfrei |
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) |
6 Euro |
gebührenfrei |
Ändern der Anschrift bei Wohnortwechsel (Umzug) |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
Entsperren der Online-Ausweisfunktion |
6 Euro |
gebührenfrei |
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates |
Festlegung durch jeweiligen Anbieter |
Festlegung durch jeweiligen Anbieter |
Gültigkeit des Dokuments: |
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bis 31.12.2020 |
ab 01.01.2021 |
Personen ab 24 Jahren |
10 Jahre |
10 Jahre |
Personen unter 24 Jahren |
6 Jahre |
6 Jahre |
vorläufiger Personalausweis |
höchstens 3 Monate |
höchstens 3 Monate |
3. Laufzeitänderung Kinderreisepass
Für Reisen ins Ausland benötigen Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Reisedokument. Für Kinder unter 12 Jahren kann der Kinderreisepass beantragt werden.
Der gegenwärtige deutsche Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speicherelement (Chip) und darf daher aus europarechtlichen Gründen nicht länger als ein Jahr gültig sein. Die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen wird ab dem 01.01.2021 von aktuell sechs Jahren auf ein Jahr reduziert. Allerdings behalten die bereits ausgestellten Kinderreisepässe ihre Gültigkeit. Unverändert bleibt, dass der Kinderreisepass 13,00 Euro kostet und für 6,00 Euro um ein weiteres Jahr dann jeweils verlängert werden kann.